§1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer (Einzelunternehmer) und dem Auftraggeber über Renovierungs-, Montage-, Küchenmontage- sowie sonstige handwerksnahe Leistungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
§2 Vertragsgrundlage / Leistungsumfang
Vertragsgrundlage ist das jeweilige Angebot sowie diese AGB.
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
Sämtliche Materialien, Küchenelemente, Bauteile und Elektrogeräte werden vom Auftraggeber oder vom Verkäufer der Küche bereitgestellt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Materialfehler, Lieferunvollständigkeit, Maß- oder Farbabweichungen sowie fehlende oder ungeeignete Bauteile, soweit diese nicht vom Auftragnehmer geliefert wurden.
§3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass:
- der Arbeits- bzw. Montageort frei zugänglich ist,
- funktionsfähige Strom- und Wasseranschlüsse vorhanden sind,
- Wände, Böden und Decken ausreichend tragfähig sind,
- verdeckte Leitungen, Rohre oder sonstige Installationen vor Beginn der Arbeiten kenntlich gemacht werden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
§4 Wasserinstallation – Hinweise zur Haftung
Wasseranschlüsse werden nach Sichtprüfung fachgerecht angeschlossen.
Eine Druckprüfung bestehender Leitungen erfolgt nicht.
Die Dichtheit wird unmittelbar nach Anschluss visuell kontrolliert.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, insbesondere bei:
- altersbedingtem Verschleiß, Materialermüdung oder porösen Dichtungen,
- Altinstallationen oder verdeckten Vorschäden,
- verdeckten Rohrschäden innerhalb von Wand, Boden oder Geschossdecke,
- nicht normgerechten oder fehlerhaften Vorinstallationen,
- Defekten an vorhandenen Haushaltsgeräten oder Anschlussleitungen,
- Druckschwankungen, Wasserschlägen oder Störungen der Versorgungsnetze.
Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Wasseranschlüsse innerhalb von 24 Stunden nach Montage eigenständig zu kontrollieren. Dies entbindet den Auftragnehmer nicht von der Haftung für eigene Pflichtverletzungen.
§5 Elektroinstallation (inkl. Starkstromgeräte)
Der Auftragnehmer schließt steckerfertige Elektrogeräte fachgerecht an, insbesondere:
- Kochfeld und Elektroherd (auch Starkstromgeräte 400 V/380 V, 3-phasig, Anschluss über 4- oder 5-Leiter-Rosette),
- Kühlschrank, Geschirrspüler, ggf. andere vom Auftraggeber bereitgestellte steckerfertige Geräte.
Arbeiten an nicht steckerfertigen Elektroanschlüssen oder an festverdrahteten Leitungen, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, gehören nicht zum Leistungsumfang.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an der bestehenden Elektroinstallation, Leitungsquerschnitten, Absicherungen oder Schutzvorrichtungen, soweit diese nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden.
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf eigene Pflichtverletzung beim Anschluss der Geräte zurückzuführen sind. Eine weitergehende Haftung für Altinstallationen oder fehlerhafte Vorinstallationen ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der Anschlussort für Starkstromgeräte den geltenden Normen entspricht und die Sicherungen geeignet sind. Abweichungen, fehlende Absicherungen oder nicht normgerechte Leitungen entbinden den Auftragnehmer nicht von der eigenen ordnungsgemäßen Leistung, begrenzen jedoch die Haftung.
§6 Silikonfugen
Silikonfugen gelten als Wartungsfugen.
Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf die fachgerechte Ausführung zum Zeitpunkt der Abnahme, nicht auf natürlichen Verschleiß, Alterung, Rissbildung oder spätere Undichtigkeiten infolge Nutzung.
§7 Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen.
Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber zur Abnahme auffordern und eine angemessene Frist setzen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder keine begründete Mängelanzeige, kann die Leistung als abgenommen gelten (§ 640 Abs. 2 BGB).
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Die vollständige Zahlung der Rechnung kann als konkludente Abnahme gewertet werden.
§8 Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (§ 634a BGB).
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme.
Keine Gewährleistung besteht für Schäden infolge:
- Altinstallationen,
- Materialverschleiß,
- unsachgemäßer Nutzung oder fehlender Wartung durch den Auftraggeber.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für fehlende, falsch gelieferte oder nicht passende Küchenelemente, Bauteile oder Elektrogeräte.
Liefer- oder Produktmängel berechtigen nicht zur Kürzung oder Zurückbehaltung der Vergütung, soweit die Montageleistung ordnungsgemäß erbracht wurde.
§9 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.
Keine Haftung besteht für Schäden an vom Auftraggeber gestellten Materialien oder für verdeckte Mängel, die nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden.
§10 Besondere Hinweise
Renovierungsarbeiten: geringfügige Farb- oder Strukturabweichungen sind materialbedingt.
Küchenmontage: keine Haftung für Altinstallationen oder Liefermängel.
Demontagearbeiten: keine Haftung für Vorschäden oder verdeckte Mängel.